Teilnahme- und Rücktrittsbedingungen
Reisevertrag
Nach Ihrer Anmeldung (nur online über unsere Website) zu einer Ferienfreizeit erhalten Sie eine schriftliche Anmeldebestätigung per E-Mail oder Post, wodurch der Reisevertrag zustande kommt.Zahlungs- und Rücktrittsbedingungen
Nach Erhalt der Anmeldebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Teilnahmebeitrags zu leisten. Das Unterlassen der Anzahlung ändert nichts an deren Fälligkeit, verhindert nicht das Zustandekommen des Reisevertrags und gilt auch nicht als Rücktritt. Der restliche Teilnahmebeitrag wird mit Erhalt der Rechnung (ca. 6 Wochen vor Beginn der Freizeit) fällig.
Ein Rücktritt ist ausschließlich schriftlich (per E-Mail oder Post) und nur an den Verband der Sozialwerke der Christengemeinschaft e.V. in Hamburg (nicht an die jeweiligen Freizeitleiter) zu richten; er wird am Tag des Posteingangs wirksam.
Es werden folgende Rücktrittsgebühren berechnet:
bis zum 31. Tag vor Freizeitbeginn: 15 % des Teilnahmebeitrags
vom 30. bis zum 9. Tag vor Beginn: 30 % des Teilnahmebeitrags
vom 8. bis zum 2. Tag vor Beginn: 50 % des Teilnahmebeitrags
ab dem 1. Tag vor Beginn bzw. bei Nichtantritt: der volle Teilnahmebeitrag;
eventuell ersparte Aufwendungen werden in diesem Fall zurückerstattet.
Die Rücktrittsgebühren entstehen unabhängig vom Bestehen einer Warteliste und sind auch dann fällig, wenn Personen von dieser Warteliste nachrücken. Sie werden ausschließlich als Rücktrittskosten verbucht und können weder als Anzahlung für eine künftige Freizeit noch als Spende geltend gemacht werden.
Wir raten daher dringend zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.Abbruch der Teilnahme
Bei einem nicht durch den Verband der Sozialwerke veranlassten Abbruch der Teilnahme an einer Ferienfreizeit besteht kein Anspruch auf Erstattung.
Wenn sich Teilnehmer*innen während der Ferienfreizeit grob ungebührlich verhalten, ist der Verband der Sozialwerke berechtigt, Kinder oder Jugendliche von den Eltern abholen zu lassen oder kostenpflichtig mit Begleitung nach Hause zu bringen. Dieser Fall tritt ein bei grobem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz oder Verstoß gegen die Regeln der Freizeithäuser bzw. der jeweiligen Ferienfreizeit. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung.Teilnehmerzahl | mindestens 15 Personen
Wird in einer Ferienfreizeit die Mindestanzahl nicht erreicht, kann der Verband der Sozialwerke die Ferienfreizeit bis zu vier Wochen vor Beginn absagen. Der bereits gezahlte Betrag wird zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.Absage einer Ferienfreizeit seitens des Verbands der Sozialwerke
Die Absage einer Ferienfreizeit seitens des Verbands der Sozialwerke ist ebenfalls möglich, wenn die Durchführung der Ferienfreizeit infolge außergewöhnlicher Umstände, die bei der Buchung noch nicht vorhersehbar waren, erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Der bereits gezahlte Betrag wird zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die die Teilnehmer*innen zur Verfügung stellen, werden
elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung
erforderlich sind. Der Verband der Sozialwerke hält bei der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGVO ein.
Weitere Hinweise zum Datenschutz